Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftbeziehungen ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Verzicht auf Schriftform.
(2) Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
3. Preise
(1) Unsere Preise sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Nettopreise zzgl. der zur Zeit der Berechnung gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Versandstelle in Hamburg.
(2) Kosten für Verpackung, Transport, hausinterner Transport beim Besteller, Aufstellung, Installation, Montage, Einweisung, Schulung, Verbrauchsmaterialien, Datenträger und Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers, falls keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen ist.
4. Lieferfrist
(1) Fixe Liefertermine sind nur solche, die von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(2) In anderen Fällen liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss oder zu dem als voraussichtlichen Liefertermin vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Wir sind jeder Zeit zur Teillieferung oder zu Teilleistungen berechtigt.
5. Sorgfaltspflichten des Bestellers
(1) Der Besteller übernimmt es, vor Einsatz von uns gelieferter Ware oder vor Durchführung von Installationsarbeiten alle Programme, Daten und Datenträger zu sichern. Bei Arbeiten, die eine längere Abwicklungsdauer oder zeitabschnittsweise Teilleistungen vorsehen, hat uns der Besteller jederzeit über interne Planänderungen zu informieren und uns diese schriftlich mitzuteilen; der Besteller wird hierbei ohne Rücksprache schriftlicher Freigabe keine Gerätereparaturen durch Dritte vornehmen lassen, keine Anwendersoftware einspielen, keine Nachrüstungen von Hardwarekomponenten vornehmen und keine Vertragsleistungen durch Dritte vornehmen lassen.
(2) Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen und führt dies zur Gefährdung unserer vertragsgerechten Leistung, sind wir nach Abmahnung und fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, Vorkasse bezüglich sämtlicher noch offenen Lieferungen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu verlangen, von dem noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Bei Lieferung von Software wird diese zur unbefristeten Eigennutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang (z. B. Arbeitsplatzanzahl) überlassen. Bei Standardsoftware gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller. Der Besteller ist verpflichtet, diese einzuhalten.
Bei auftragsgemäßer Durchführung von Dienstleistungen wie Installation oder Kopieren von Software sind wir nicht in der Lage, das Bestehen dahingehender Lizenzrecht des Bestellers zu überprüfen; dies ist Obliegenheit des Bestellers.
Soweit wir eigens oder mit Gestattung Dritter zur Kundenbetreuung Serviceprogramme einsetzen, ist es dem Besteller untersagt, diese Programme für eigenen Zwecke zu nutzen, soweit und solange er nicht eigene Nutzungsrechte erworben hat.
6. Abnahme und Gefahrübergang
(1) Bei uns im Versandwege gekaufte Ware ist vom Besteller binnen einer Frist von 5 Werktagen auf Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Versendungsgefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben haben.
(2) Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht vereinbarungsgemäß ab, sind wir berechtigt, anstelle des Erfüllungsanspruches vom Vertrage zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Vertragspreises zu verlangen. Dem Besteller steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
7. Gewährleistung
(1) Hardware oder Dienstleistungen
Bei Mängeln der von uns gelieferten Hardware oder Dienstleistungen haften wir nach unserer Wahl auf Nacherfüllung. Minderung- oder Rückabwicklung des Vertrags nach Rücktritt des Bestellers. Der Besteller kann uns eine Frist von 42 Wochen zur Ausübung dieses Wahlrechts setzen, danach geht das Wahlrecht auf ihn über.
Im Falle der Nacherfüllung stehen uns hinsichtlich desselben Mangels mindestens 3 Nacherfüllungsversuche zu. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.
Für gelieferte Hardware haften wir für die Dauer von 1 Jahr nach Gefahrübergang bzw. Fertigstellung.
(2) Software / Gewährleistungseinschränkung
Wir liefern Software wie Betriebssysteme, Text-, Kalkulations-, Grafik-, Datenbankprogramme usw. von marktführenden oder anerkannten Software-Herstellern. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogamme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Funktionen der Software den möglichen Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, es sei denn, die Anforderungen des Bestellers sind ausdrücklich uns schriftlich als notwendige Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung extra vereinbart worden. Wir leisten daher Gewähr nur in dem Umfang, wie sie dem Besteller vom Software-Hersteller nach dessen Garantiebedingungen geleistet wird uns wie sie diesem aus Vorlieferungen bekannt sind oder unsererseits gesondert bekannt gegeben.
(3) Hardware / Software / Dienstleistungen
Schadenersatzansprüche wegen einer mangelhaften Leistung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistung.
8. Gewährleistungsausschlüsse
(1) Wir haften außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen nur
a) unbegrenzt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;
b) begrenzt auf einen schadenstypischen und vorhersehbaren Umfang für solche Schäden, die ihre Ursache in schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen ohne gleichzeitige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haben.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung beschränkt; dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Auch diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
(3) Im übrigen bleibt die Haftung bei Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unberührt.
10. Zahlungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zahlbar.
(2) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Bestellers zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die ältesten Forderungen angerechnet.
(3) Wir behalten uns vor, im Einzelfall bei Anzeige der Versandbereitschaft oder vor Ablieferung der Ware oder Leistungen Sicherheiten oder deren vollständige Bezahlung zu verlangen.
(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüchen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung alle Forderungen, die uns gegen den Besteller aus Warenlieferungen jetzt oder künftig zustehen, werden uns vom Besteller folgende Sicherheiten gewährt:
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Für den Fall, dass unser Eigentum gleichwohl durch die Be- bzw. Verarbeitung untergehen sollte, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Verbindet oder vermischt der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns aufgrund der Herstellung für uns bzw. der Rückübertragung unseres Eigentums auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung bzw. das Alleineigentum zu, wenn unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bei deren Untergang oder deren Beschädigung dem Besteller erwachsenen Forderungen (Kaufpreis, Werklohn, Versicherungsleistungen, Schadensersatz) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe unserer jeweils offenen Forderungen ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Realisierung der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers Ð insbesondere bei Zahlungsverzug Ð sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrage begründet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
(2) Für unsere Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck in wirksamer Weise entspricht. Dies gilt auch für den Fall regelungsbedürftiger Lücken.
Stand April 2003